Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.222 / ik (STA.2017.1754) Art. 37 Entscheid vom 27. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegenstand vom 1. Juli 2021 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. A. ist Stockwerkeigentümer und Mitglied der Stockwerkeigentümergemein- schaft Z. in Q., welche bis 30. Juni 2015 von B. von der C. GmbH, R., ver- waltet wurde. Ab 1. Juli 2015 war D. von der E. AG, R., als deren Verwalter tätig. Mit Schreiben vom 17. Januar 2017 reichte D. bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten Strafanzeige bzw. Strafantrag gegen A. wegen Verleum- dung i.S.v. Art. 174 Ziff. 1 StGB, Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB und Urkun- denfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB ein (Verfahren ST.2017.184). B. stellte mit Eingabe vom 5. März 2017 bei der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten Strafanzeige bzw. Strafantrag gegen A. wegen übler Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB, evtl. Verleumdung i.S.v. Art. 174 Ziff. 1 StGB (Verfah- ren ST.2017.782). A. reichte am 25. Mai 2017 bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten Strafanzeige bzw. Strafantrag gegen D. wegen falscher Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 StGB und übler Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB ein (Verfahren ST.2017.1754). Mit Eingabe vom 21. August 2017 reichte A. bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten Strafanzeige bzw. Strafantrag we- gen derselben Delikte gegen B. ein (Verfahren ST.2017.782). 1.2. Mit Verfügung vom 30. Juni 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen D. (nachfolgend: Privatkläger 1) gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO ein (Verfah- ren ST.2017.1754). Gleichentags erliess sie ebenfalls (neu unter der Ver- fahrensnummer ST.2017.1754) eine Einstellungsverfügung im Strafverfah- ren gegen B. (nachfolgend: Privatkläger 2). Diese Verfügungen wurden am 5. Juli 2021 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau geneh- migt. Sie erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. 2. Am 1. Juli 2021 erliess die Staatsanwaltschaft nachfolgende Nichtanhand- nahmeverfügung im Verfahren gegen A. (neu ebenfalls unter der Verfah- rensnummer ST.2017.1754): " 1. Die Strafsache (Strafanzeige, Strafklage) wird nicht an die Hand genom- men (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO). -3- 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO). 4. In der Nichtanhandnahmeverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO)." Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 5. Juli 2021 von der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihm am 14. Juli 2021 zugestellte Verfügung erhob A. (nachfol- gend: Beschwerdeführer) am 26. Juli 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgen- den Rechtsbegehren: " 1. Es sei die „Nichtannahmeverfügung vom 1. Juli 2021, (folgend: die Verfü- gung), Nr. ST.2017.1754", aufzuheben, die beiden Verfahren einzustellen, und es seien die dem Beschwerdeführer entstandenen Kosten und Ent- schädigung, zu zusprechen. Zusätzlich, oder eventualiter: 2. Es sei die Verfügung vom 1.07.2021 aufzuheben und es seien die beiden Verfahren einzustellen, deren Strafgegenstände in der Verfügung erwähnt werden. Nämlich: A. D. gegen A., Anzeige 17. Januar 2017 (ST.2017.184); B. B. gegen A., Anzeige 5. März 2017 (ST.2017.782); Und es seien dem Beschwerdeführer die Kosten und Entschädigungsfol- gen zuzusprechen, die diese beiden Verfahren verursacht haben. Zu Las- ten der beiden Kläger. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2021 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. 3.3. Der Beschwerdeführer liess sich am 23. August 2021 bzw. 6. September 2021 erneut vernehmen und beantragte eine Entschädigung bzw. Genug- tuung in Höhe von Fr. 47'910.80 zu Lasten der Privatkläger. -4- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des an- gefochtenen Entscheids voraus. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids grundsätzlich noch gegeben bzw. aktuell sein (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, N. 13 zu Art. 382 StPO). Die beschuldigte Person ist durch die Nichtanhandnahmeverfügung nicht beschwert (Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.3.1; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 310 StPO; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1506; PATRICK GUIDON, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 256). Bei einem im Zusammenhang mit der Nichtanhandnahme ergehenden, sie belastenden Kosten- oder Entschädigungsentscheid ist die beschuldigte Person allerdings beschwert (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 1506). 1.2. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person gestützt auf Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO berechtigt, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Juli 2021 mit Beschwerde im Entschädigungspunkt bzw. hinsichtlich der Genugtuung anzufechten. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist hinsichtlich Entschädigung und Ge- nugtuung einzutreten. Auf die übrigen Vorbringen ist mangels Beschwer nicht einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Nichtanhandnahmever- fügung mit Bezug auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren wesentli- che Thematik aus, da die Aufwendungen des Beschwerdeführers bloss ge- ringfügig seien, sei ihm keine Entschädigung auszurichten (Art. 429 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). 2.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Staatsanwaltschaft habe zu Unrecht festgehalten, seine Aufwendungen seien gering. Sie habe ihn diesbezüglich nicht angefragt und damit seinen Anspruch auf rechtliches -5- Gehör verletzt. Sodann sei das Verfahren gegen ihn bereits eröffnet wor- den, weshalb die Staatsanwaltschaft dieses hätte einstellen müssen. 3. 3.1. 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet u.a. dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und den Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt oder wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a-c StPO). Die eröffnete Untersuchung nach Art. 308 ff. StPO ist grundsätzlich durch die Staatsanwaltschaft selber bzw. in ihrem Auftrag nach Art. 312 StPO zu führen. Wurden bereits Untersuchungshandlungen vorgenom- men, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen sind, hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 StPO und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO ab- zuschliessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2017 vom 9. November 2017 E. 2.4.2). Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, wenn die Staatsan- waltschaft Zwangsmassnahmen anordnet. Die Vorladung gilt als Zwangs- massnahme (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4, Urteil des Bundesgerichts 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 2.1.1). 3.1.2. Die beschuldigte Person hat Anspruch darauf, dass das Verfahren in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 2.1.1). Er- achtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie An- klage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Durch die Parteimitteilung wird den Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit gege- ben, zur geplanten Verfahrenserledigung Stellung zu nehmen, Beweisan- träge zu stellen und sich zu ihren Entschädigungs- und Genugtuungsan- sprüchen nach Art. 429 StPO zu äussern (SILVIA STEINER, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 318 StPO). Bei einer geplanten Nichtanhandnahmeverfügung braucht diese den Parteien nicht angekündigt zu werden und es muss ihnen auch nicht in anderer Weise das rechtliche Gehör gewährt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_4/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1; SILVIA STEINER, a.a.O., N. 3a zu Art. 318 StPO). Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Anspruch auf Entschädigung ihrer Auf- wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a). -6- Sodann hat sie Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbus- sen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstan- den sind (lit. b) sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO muss die Strafbehörde den Entschä- digungsanspruch von Amtes wegen prüfen. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären hat. Sie hat aber die beschuldigte Person zur Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (BGE 144 IV 207 E. 1.3.1, 142 IV 237 E. 1.3.1, Urteil des Bun- desgerichts 6B_171/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 3.3). 3.1.3. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gut- heissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides. Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln (BGE 137 I 195 E. 2.2). 3.2. Soweit Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind, kann die Staats- anwaltschaft die antragstellende und die beschuldigte Person zu einer Ver- handlung vorladen mit dem Ziel, einen Vergleich zu erzielen (Art. 316 Abs. 1 Satz 1 StPO). Am 29. September/9. Oktober 2017 lud die Staatsanwaltschaft den Be- schwerdeführer sowie die beiden Privatkläger zu einer Vergleichsverhand- lung am 3. November 2017 vor. Die Strafuntersuchung galt damit spätes- tens ab diesem Zeitpunkt als eröffnet, da die Staatsanwaltschaft eine Zwangsmassnahme – vorliegend eine Vorladung – anordnete. Die Staats- anwaltschaft hätte das Verfahren somit durch Einstellung nach Art. 319 StPO und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO abschliessen müssen (vgl. E. 3.1.1 hiervor). 3.3. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Verfahren eigentlich hätte einstellen müssen, hätte sie dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 318 Abs. 1 StPO den bevorstehenden Abschluss sowie die geplante Einstellung ankündigen müssen. Dadurch hätte der Beschwerdeführer u.a. die Gelegenheit erhal- ten, sich zu seinen Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen nach Art. 429 StPO zu äussern. Bei einer geplanten Nichtanhandnahmeverfü- gung ist dies hingegen nicht notwendig (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Das Vorge- hen der Staatsanwaltschaft stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers dar. Ungeachtet der materiellen Begründetheit des -7- Rechtsmittels führt diese Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der Ziff. 3 der Nicht- anhandnahmeverfügung (vgl. E. 1.3 hiervor). 3.4. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist sie dahin gutzuheissen, dass Ziff. 3 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. Juli 2021 aufzuheben, und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum neuen Ent- scheid über die Entschädigungs- und Genugtuungsfrage an die Staatsan- waltschaft zurückzuweisen ist. Damit erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers. 4. 4.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und – nach Ermessen der Rechts- mittelinstanz – jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Ausgangsge- mäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei für das vorliegende Beschwer- deverfahren mit Fr. 53.00 (212 Fotokopien à Fr. 0.25) zu entschädigen. 4.2.2. Dem in ein Strafverfahren verwickelten Bürger ist zuzumuten, geringfügige Aufwendungen selbst zu tragen (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 430 StPO). Dem Beschwerdeführer ist im Beschwerdeverfah- ren nur geringfügiger Aufwand entstanden, der nicht zu entschädigen ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird sie dahin gutgeheissen, dass Ziff. 3 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 1. Juli 2021 aufgehoben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum neuen Entscheid über die Entschädi- gungs- und Genugtuungsfrage an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zurückgewiesen wird. -8- 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 27. Januar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus