3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten eine Entschädigung in Höhe von Fr. 613.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)