Der Verteidiger des Beschuldigten hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist von der Beschwerdekammer in Strafsachen daher ermessensweise festzulegen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Strafakten dem Verteidiger bereits aus dem Vorverfahren bekannt waren und der Sachverhalt übersichtlich ist. Die vom Verteidiger verfasste Beschwerdeantwort umfasst inkl. Deckblatt fünf Seiten, wobei sich auf der letzten Seite nur die Schlussformel und die Unterschrift befinden. Bei dieser Sachlage erscheint ein Aufwand von 2 ½ Stunden angemessen. Ein Abweichen vom Regelstundenansatz ist nicht angezeigt.