Darauf, was in zivilrechtlicher Hinsicht – allenfalls nach einer Auslegung nach dem Vertrauensprinzip – gelten würde und wie der Beschwerdeführer die (mündliche) vertragliche Vereinbarung verstanden hat oder verstehen durfte, kommt es bei dieser Sachlage nicht an. Entsprechend ist auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Baden auf eine Einvernahme des Beschwerdeführers verzichtete.