Ist somit davon auszugehen, der Beschuldigte sei von einer Pauschalpreisvereinbarung ausgegangen, schliesst dies einen für eine Verurteilung wegen Veruntreuung notwendigen Vorsatz (vgl. Art. 12 Abs. 1 StGB), also wissentliches und willentliches Handeln i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB hinsichtlich der zweckwidrigen Verwendung der (angeblichen) Akontozahlungen a priori aus. Darauf, was in zivilrechtlicher Hinsicht – allenfalls nach einer Auslegung nach dem Vertrauensprinzip – gelten würde und wie der Beschwerdeführer die (mündliche) vertragliche Vereinbarung verstanden hat oder verstehen durfte, kommt es bei dieser Sachlage nicht an.