Dass er das Honorar für eine bestimmte Etappe vorschüssig bezog, macht die Rechnungen des Beschwerdeführers nicht (zwingend) zu Akontorechnungen. Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer oder D. gewisse Rechnungen von Subunternehmern vorlegte, lässt keinen (zwingenden) Schluss auf ein Kostendach mit Akontozahlungen zu. Auch bei einer Pauschalpreisvereinbarung kann der Generalunternehmer dem Bauherrn Einsicht in die Rechnungen der Subunternehmer gewähren. Das gilt insbesondere im vorliegenden Fall, wo der Beschwerdeführer (bzw. D.) ausdrücklich Einsicht in die Rechnungen verlangte.