Beschwerdeführer selbst davon aus, dass der Beschuldigte in der Annahme gewesen sei, einen Pauschalpreis vereinbart zu haben. Dass der Beschuldigte von einem Pauschalhonorar ausging, legen überdies auch die von ihm ausgestellten Rechnungen nahe, in denen er jeweils ausdrücklich Rechnung für eine gewisse Bauetappe (Nr. I bis Nr. IV) stellte. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, der Beschuldigte habe jeweils vor der Erbringung der entsprechenden Leistungen abgerechnet. Dass er das Honorar für eine bestimmte Etappe vorschüssig bezog, macht die Rechnungen des Beschwerdeführers nicht (zwingend) zu Akontorechnungen.