Die Staatsanwaltschaft Baden wies in diesem Zusammenhang zutreffend daraufhin, dass der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige selbst noch davon ausgegangen sei, der Beschuldigte sei von der irrigen Annahme ausgegangen, die Differenz zwischen seinen Kosten und dem Kostendach von Fr. 700'000.00 würde einzig und allein ihm zustehen. Demgemäss ging der - 12 -