Vielmehr ist die Staatsanwaltschaft Baden zum Schluss gekommen, dass aufgrund der vorhandenen Beweismittel nicht eruiert werden könne, ob die Parteien einen Pauschalpreis oder ein Kostendach mit Akontozahlungen vereinbart hätten und es auch möglich sei, dass sich die Parteien missverstanden hätten. Die Staatsanwaltschaft Baden wies in diesem Zusammenhang zutreffend daraufhin, dass der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige selbst noch davon ausgegangen sei, der Beschuldigte sei von der irrigen Annahme ausgegangen, die Differenz zwischen seinen Kosten und dem Kostendach von Fr. 700'000.00 würde einzig und allein ihm zustehen.