Der Beschwerdeführer moniert, es sei unverständlich, weshalb die Staatsanwaltschaft Baden die Aussagen des Beschuldigten höher gewertet habe als seine Angaben bzw. die Aussagen des Zeugen D. Mit diesen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft Baden die Aussagen des Beschuldigten nicht höher wertete. Vielmehr ist die Staatsanwaltschaft Baden zum Schluss gekommen, dass aufgrund der vorhandenen Beweismittel nicht eruiert werden könne, ob die Parteien einen Pauschalpreis oder ein Kostendach mit Akontozahlungen vereinbart hätten und es auch möglich sei, dass sich die Parteien missverstanden hätten.