6.4. Damit bräuchte an und für sich nicht weiter auf die in der Einstellungsverfügung sowie in den Rechtsschriften in extenso diskutierte Frage, ob die Parteien ein Pauschalhonorar oder ein Kostendach mit Akontozahlungen vereinbart haben, eingegangen werden. Immerhin kann der Vollständigkeit halber kurz erläutert werden, dass die Beschwerde auch unbegründet wäre, wenn es vorliegend darauf ankäme, ob die Parteien ein Pauschalhonorar vereinbart hätten.