Entsprechend stellte die Staatsanwaltschaft Baden die Strafuntersuchung im Ergebnis zurecht ein. Unabhängig davon, ob die Parteien einen Pauschalpreis oder ein Kostendach mit Akontozahlungen vereinbarten, ist i.S.v. Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO kein Straftatbestand erfüllt.