Dies bedeutet aber nicht, dass der Generalunternehmer verpflichtet wäre, die Akontozahlungen zu erhalten bzw. diese für die Bezahlung von Werkleistungen oder für die Bezahlung von Subunternehmern, an welche die Werkleistungen weitervergeben wurden, zu verwenden. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Parteien wie im Fall, der dem Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2012 vom 5. April 2013 zugrunde liegt, explizit eine entsprechende Vereinbarung getroffen hätten. Eine solche ausdrückliche Vereinbarung wird vom Beschwerdeführer indessen nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.