Eine offene Bauabrechnung sowie die Leistung von Akontozahlungen räumen dem Bauherren zwar das Recht ein, zu überprüfen, ob im Umfang der Akontozahlungen Leistungen erbracht wurden und gegebenenfalls Akontozahlungen (teilweise) zurückzufordern. Dies bedeutet aber nicht, dass der Generalunternehmer verpflichtet wäre, die Akontozahlungen zu erhalten bzw. diese für die Bezahlung von Werkleistungen oder für die Bezahlung von Subunternehmern, an welche die Werkleistungen weitervergeben wurden, zu verwenden.