-empfänger ist (BGE 109 IV 22 E. 2b; für ein entsprechendes Beispiel betreffend einen Generalunternehmer vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2012 vom 5. April 2013 E: 2.2.2). 6.3. Die Parteien und die Staatsanwaltschaft Baden gehen davon aus, dass eine Veruntreuung durch den Beschuldigten vorliegen würde, falls die Parteien ein Kostendach mit Akontozahlungen und nicht einen Pauschalpreis - 11 -