Dass bei Vereinbarung von Akontozahlungen der Vermieter zur Rückleistung zu viel gezahlter Gelder verpflichtet ist und die allfälligen Überschüsse wirtschaftlich fremdes Gut wären, macht die Vorauszahlungen nicht zu anvertrautem Geld (BGE 109 IV 22 E. 2a). Akontozahlungen für Heizung und Warmwasser unterscheiden sich nicht wesentlich von Akontozahlungen an das Honorar eines Architekten oder eines Anwalts. Sie sind Vorauszahlungen für eine Gegenleistung, deren Wert sich im Zeitpunkt der Vorauszahlung noch nicht genau bestimmen lässt und die daher "a conto" erfolgen.