Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten Akontozahlungen eines Mieters für Heizung und Warmwasser an den Vermieter nicht als anvertraut i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Denn Zahlungen "a conto" werden vereinbart, wenn nach dem Willen der Vertragsparteien der Mieter die effektiven Kosten tragen soll. Die sich daraus ergebende Notwendigkeit einer Abrechnung begründet die Abrechnungspflicht des Vermieters und das Recht des Mieters zur Einsicht in die Belege. Die Abrechnungspflicht bezieht sich nicht auf die Verwendung der Akontozahlungen der Mieter, sondern auf den Wert der Gegenleistung des Hauseigentümers.