Ihm als juristischer Laie könne zudem nicht vorgeworfen werden, dass er das Recht auf Beweisanträge nicht mit dem persönlichen Einbringen seiner Sicht gleichgesetzt habe. Die Einstellungsverfügung zeige deutlich, dass mehrere Aspekte seiner "Anklage" missverstanden oder falsch verstanden worden seien. Ebenfalls werde in der Einstellungsverfügung nicht erwähnt, dass der Beschuldigte die Arbeiten ohne Grund und ohne Not nach knapp zwei Monaten eingestellt und die Akontozahlungen einbehalten und damit -8-