Sodann würden sehr wohl Beschwerdegründe geltend gemacht. Ihm sei nie Gelegenheit gegeben worden, seine Sicht der Dinge persönlich einzubringen. Auch sei der Sachverhalt nur mangelhaft abgeklärt worden. Es gebe keine Hinweise, dass der Beschuldigte je habe darlegen müssen, welche Positionen seines Kontoauszugs für sein Projekt eingesetzt worden seien. Es stelle sich weiter die Frage, weshalb die Einstellungsverfügung sich zu einem wesentlichen Teil nicht mit seiner "Klage" befasse, nämlich der Veruntreuung der Akontozahlungen. Stattdessen befasse sich die Einstellungsverfügung mit rechtlichen Aspekten und den Erfolgsaussichten basierend auf ähnlichen Fällen.