Der Beschuldigte habe während der ganzen Zeit nie eine Abrechnung erstellt. Dies sei nach der mündlichen Vereinbarung, wonach die Buchhaltung der E. AG oblag, auch nicht seine Aufgabe gewesen. Er hätte sicher nie Rechnungen, die im Wesentlichen aus einer zu bezahlenden Summe bestanden hätten, akzeptiert. Die in der Beschwerdeantwort des Beschuldigten vorgebrachten Gründe, weshalb er Strafanzeige eingereicht habe, würden nicht der Wahrheit entsprechen. Aus seiner Sicht stelle sich auch die Frage, weshalb die Staatsanwaltschaft Baden nur den Eingang seiner Zahlungen auf dem Konto der C. GmbH überprüft habe, nicht aber wozu diese Zahlungen verwendet worden seien.