5. In seiner Replik beharrte der Beschwerdeführer darauf, es sei kein Pauschalpreis vereinbart worden. Dies ergebe sich namentlich daraus, dass die Akontorechnungen vor den eigentlichen Arbeiten gestellt worden seien. Der Beschwerdeführer habe also gar keine Abrechnungen nach Baufortschritt stellen können. Dass der Beschuldigte sehr wohl auch Verträge mit Akontozahlungen abschliesse, könne anhand eines Projektes (Gesamtsanierung R. im Auftrag der E. AG) ohne weiteres bewiesen werden.