Er habe sich nicht strafbar gemacht und stets korrekt abgerechnet. Die Strafanzeige sei nur eingereicht worden, weil der Beschwerdeführer festgestellt habe, dass er die geltend gemachten Forderungen in einem Zivilprozess nicht durchsetzen könne. Aus der Beschwerde gehe nicht schlüssig hervor, inwieweit ein Beschwerdegrund i.S.v. Art. 393 Abs. 2 StPO vorliegen soll. Es würden keine Rechtsverletzungen, keine unangemessene [recte: unvollständige] oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und keine Unangemessenheit geltend gemacht. -7-