Er sehe ein, dass die Zusatzaufwände und der Mietzinsausfall nur schwierig bewiesen werden könnten und diese keine strafrechtlich relevanten Punkte darstellen würden. Er verzichte daher darauf, die Einstellungsverfügung insoweit anzufechten. 4. Der Beschuldigte führte in der Beschwerdeantwort aus, er halte daran fest, dass ein Pauschalpreis vereinbart worden sei. Daran ändere nichts, dass er dem Beschwerdeführer als freundliche Geste jeweils den aktuellen Stand der Bauarbeiten mitgeteilt habe. Es sei nie infrage gestellt worden, dass ein Pauschalpreis vereinbart worden sei. Dies gehe auch aus jeder Rechnung hervor. Im Übrigen schliesse er gar keine Verträge mit Akonto- Leistungen ab.