Eventuell habe er mit zu wenig Nachdruck auf der Erstellung eines schriftlichen Vertrages beharrt. Da aber eine offene Abrechnung mit Kostendach vereinbart worden sei, sei die Notwendigkeit eines umfassenden Generalunternehmervertrages entfallen. Auch habe er im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses dem Beschuldigten vertraut, da der Beschuldigte damals bei einem anderen Umbauprojekt ("R.") sehr gute und effiziente Arbeit geleistet habe. Der Beschuldigte habe damals sogar den Firmensitz der C. GmbH an den Standort der Büroräumlichkeiten der E. AG verlegt, weil die beiden Firmen fortan gemeinsam am Markt hätten auftreten wollen.