Die Aufwände des Beschuldigten als Bauleiter seien bescheiden gewesen, da die grossen Vorarbeiten in den Bereichen Architektur, Statik, Wärmedämmung, Feuerschutz etc. bereits vorhanden gewesen seien. Im Wesentlichen habe der Beschuldigte einfach die Firma F. als Subunternehmerin mit dem Umbau beauftragt. Der Beschuldigte hätte die Leistungen seiner eigenen Firma C. GmbH zu marktüblichen Preisen verrechnen dürfen und hätte so einen ansehnlichen Gewinn realisieren können.