Auch die Aussage des Beschuldigten, dass mit den Subunternehmern keine schriftlichen Abmachungen bestanden hätten, treffe nicht zu. So lägen ihm schriftliche Offerten der Firmen F. und G. vor. Gleiches gelte auch für die Lieferanten der Wärmepumpenheizung. Der Beschuldigte habe die ihm übertragenen Arbeiten als Generalunternehmer ohne Nennung irgendwelcher Gründe und ohne Not von sich aus niedergelegt. Der Beschuldigte habe ausgesagt, er habe mit einem Gewinn von 10-15% gerechnet. Tatsache sei aber, dass der Beschuldigte die Arbeiten nach knapp zwei Monaten eingestellt und sich trotzdem den vollen Gewinn eigenmächtig zugeschanzt habe.