Bei den zusätzlich im Raum stehenden Vorwürfen (Zusatzaufwand wegen fehlender Brandschutzmassnahmen, mangel- oder fehlerhafter Planung und Bauleitung sowie daraus resultierende Folgekosten wegen Mietzinsausfällen) handle es sich um zivilrechtliche Fragen ohne strafrechtliche Relevanz. 3. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer (zusammengefasst) aus, er halte die Einstellung für äusserst unfair und nicht korrekt.