Sodann sei durchaus auch denkbar, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten zu einem Missverständnis gekommen sei. Der Beschwerdeführer führe in der Strafanzeige selbst aus, dass der Beschuldigte von der irrigen Annahme ausgegangen sei, dass die Differenz zwischen seinen Kosten und dem Kostendach von Fr. 700'000.00 einzig und allein ihm (dem Beschuldigten) zustehe.