Die Angaben des Beschwerdeführers und des Beschuldigten hinsichtlich der vertraglichen Vereinbarungen würden folglich divergieren. Es lasse sich auch sonst nicht ermitteln, was die Parteien genau vereinbart hätten. Zwar habe D. die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme bestätigt. Allerdings erstaune dies wenig, sei D. doch im Unternehmen des Beschwerdeführers tätig und auf dessen Seite in das vorliegende Rechtsgeschäft involviert. Sodann sei durchaus auch denkbar, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten zu einem Missverständnis gekommen sei.