Der Beschuldigte habe ausgesagt, es sei kein Kostendach von Fr. 700'000.00, sondern ein Pauschalpreis in Höhe von Fr. 700'000.00 vereinbart worden. Entsprechend habe der Beschwerdeführer nicht Akonto-, sondern Abschlagszahlungen entsprechend der jeweiligen Bauetappe geleistet. Bei der Differenz von Fr. 78'094.26 zwischen den Zahlungen des Beschwerdeführers und den Zahlungen an die Subunternehmer handle es sich um den Gewinn. Überdies sei keine offene Bauabrechnung vereinbart worden. -4-