Sie sind nicht zur Beschwerde legitimiert. Indem der Beschwerdeführer in der Strafanzeige Schadenersatzansprüche geltend machte, hat er sich sinngemäss als Zivilkläger konstituiert. Er ist als Partei folglich zur Anfechtung der Einstellungsverfügung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft Baden begründete die angefochtene Einstellungsverfügung (zusammengefasst) wie folgt: