3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden unter Verweis auf die Begründung in der Einstellungsverfügung: -3- " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2021 beantragte der Beschuldigte: " Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Klägerin [recte: des Beschwerdeführers]." 3.5. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 22. Juli 2021. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: