3. 3.1. Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die ihm am 28. Mai 2021 zugestellte Einstellungsverfügung bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Er beantragte sinngemäss, die Einstellungsverfügung vom 20. Mai 2021 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Baden anzuweisen, gegen den Beschuldigten Anklage wegen Veruntreuung zu erheben. 3.2. Die mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 16. Juni 2021 vom Beschwerdeführer einverlangte Sicherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 1'500.00 leistete dieser am 25. Juni 2021.