Zusätzlich sei vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer eine im Vertragszeitpunkt noch nicht definierte Vergütung für seine Aufwendungen erhalten solle. Weiter sei eine offene Bauabrechnung vereinbart worden, die von D. der E. AG (an welcher der Beschwerdeführer beteiligt ist) geführt werden solle. Er habe Akontozahlungen von insgesamt Fr. 365'795.00 an die C. GmbH gleistet, wovon erwiesenermassen lediglich Fr. 287'700.74 an Subunternehmer, Lieferanten (und für ein anderes Projekt) an den Beschwerdeführer weiter- bzw. zurücküberwiesen worden seien. Er fordere die veruntreute Summe vollständig zurück.