Beim vorzeitigen Strafvollzug nach Art. 236 StPO handelt es sich nicht mehr um Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Gemäss Art. 220 StPO enden Untersuchungs- und Sicherheitshaft mit dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion (BGE 139 IV 191 E. 4.1 S. 193; MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N. 2 zu Art. 236 StPO). Die beschuldigte Person kann sich jedoch immer noch auf die einschlägigen Verfahrensgarantien für die Untersuchungshaft berufen. Insbesondere kann sie gemäss Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK auch nach dem vorzeitigen Strafantritt jederzeit ein Gesuch um Entlassung stellen (BGE 139 IV 191 E. 4.1