dass die Haftentlassung bei einer Gutheissung des Gesuchs nach Art. 230 Abs. 3 StPO unverzüglich zu erfolgen hat. Auch im Verfahren von Art. 230 Abs. 3 StPO muss das Gericht der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zu einer kurzen Stellungnahme zum Haftentlassungsgesuch einräumen (MARKUS HUG/ALEXANDRA SCHEIDEG- GER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N. 2 zu Art. 230 StPO). Dieses Recht ist nicht mit dem Erfordernis der Zustimmung zur Haftentlassung nach Art. 230 Abs. 4 StPO zu verwechseln.