Deshalb hat das Berufungsgericht bei Haftentlassungsgesuchen eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft einzuholen. Diese Erwägungen treffen auch auf das erstinstanzliche Verfahren zu. Das Recht der Staatsanwaltschaft, vorgängig zum Haftentlassungsgesuch Stellung nehmen zu können, folgt aus ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör und dem Erfordernis eines kontradiktorischen Verfahrens. Dieses Recht wird nicht dadurch ausser Kraft gesetzt, 2017 Strafprozessrecht 35