233 StPO verlange zwar nicht ausdrücklich die Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Diese vertrete jedoch den Strafanspruch des Staates im Haupt- und Berufungsverfahren. Ausserdem müsse das Haftprüfungsverfahren - gestützt auf Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK - schon deshalb kontradiktorisch (wie in den Verfahren nach Art. 228 und Art. 230 StPO) ausgestaltet sein, weil sonst die Gefahr bestünde, dass der Haftrichter selbst die Perspektive der Anklagebehörde einnehmen könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_179/2014 vom 5. Juni 2014 E. 3.2). Deshalb hat das Berufungsgericht bei Haftentlassungsgesuchen eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft einzuholen.