Heisst die Verfahrensleitung ein Haftentlassungsgesuch gut, so entlässt sie die beschuldigte Person unverzüglich aus der Haft. Will sie dem Gesuch nicht entsprechen, so leitet sie es an das Zwangsmassnahmengericht weiter (Art. 230 Abs. 3 StPO). Von sich aus kann die Verfahrensleitung die Haftentlassung nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft anordnen. Stimmt die Staatsanwaltschaft nicht zu, so entscheidet das Zwangsmassnahmengericht (Art. 230 Abs. 4 StPO). Das Bundesgericht hat zu Haftentlassungsgesuchen während des Berufungsverfahrens ausgeführt, Art. 233 StPO verlange zwar nicht ausdrücklich die Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft.