2.2. 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO Partei im Hauptverfahren und hat als solche Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 StPO). Dieser Anspruch beinhaltet unter anderem das Recht, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO). 2.2.2. Die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts kann eine Haftentlassung entweder von sich aus oder auf Gesuch der beschuldigten Person oder der Staatsanwaltschaft anordnen. Heisst die Verfahrensleitung ein Haftentlassungsgesuch gut, so entlässt sie die beschuldigte Person unverzüglich aus der Haft.