2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, nachdem sie sich vor dem Entscheid der Vorinstanz nicht zum Entlassungsgesuch des Beschwerdegegners habe äussern können. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner brachten im vorliegenden Verfahren vor, die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts müsse der Staatsanwaltschaft bei einem Haftentlassungsgesuch das rechtliche Gehör nicht gewähren, weil das Gesetz einerseits eine unverzügliche Haftentlassung vorsehe und diese gemäss Art. 230 Abs. 3 StPO im Gegensatz zum Verfahren gemäss Art. 230 Abs. 4 StPO