2017 Strafprozessrecht 33 II. Strafprozessrecht 2 Art. 230 Abs. 3 StPO - Auch im Verfahren betreffend Entlassung aus der Sicherheitshaft während des erstinstanzlichen Verfahrens gemäss Art. 230 Abs. 3 StPO muss der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zu einer kurzen Stellungnahme zum Haftentlassungsgesuch eingeräumt werden. - Dies gilt analog bei der Entlassung der beschuldigten Person aus dem vorzeitigen Strafvollzug, nachdem die StPO dafür kein eigenes Verfahren vorsieht. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. Februar 2017 i.S. Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegen L.Q. (SBK.2017.26). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach rügt eine Verletzung ih- res Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, nachdem sie sich vor dem Entscheid der Vorinstanz nicht zum Entlassungsgesuch des Beschwerdegegners habe äussern können. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner brachten im vorlie- genden Verfahren vor, die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts müsse der Staatsanwaltschaft bei einem Haftentlassungsge- such das rechtliche Gehör nicht gewähren, weil das Gesetz einerseits eine unverzügliche Haftentlassung vorsehe und diese gemäss Art. 230 Abs. 3 StPO im Gegensatz zum Verfahren gemäss Art. 230 Abs. 4 StPO keine Zustimmung der Staatsanwaltschaft erfordere. 34 Obergericht, Abteilung Strafgericht 2017 2.2. 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO Partei im Hauptverfahren und hat als solche Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 StPO). Dieser Anspruch beinhaltet unter an- derem das Recht, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO). 2.2.2. Die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts kann eine Haftentlassung entweder von sich aus oder auf Gesuch der beschul- digten Person oder der Staatsanwaltschaft anordnen. Heisst die Ver- fahrensleitung ein Haftentlassungsgesuch gut, so entlässt sie die be- schuldigte Person unverzüglich aus der Haft. Will sie dem Gesuch nicht entsprechen, so leitet sie es an das Zwangsmassnahmengericht weiter (Art. 230 Abs. 3 StPO). Von sich aus kann die Verfahrenslei- tung die Haftentlassung nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft anordnen. Stimmt die Staatsanwaltschaft nicht zu, so entscheidet das Zwangsmassnahmengericht (Art. 230 Abs. 4 StPO). Das Bundesgericht hat zu Haftentlassungsgesuchen während des Berufungsverfahrens ausgeführt, Art. 233 StPO verlange zwar nicht ausdrücklich die Einholung einer Stellungnahme der Staatsan- waltschaft. Diese vertrete jedoch den Strafanspruch des Staates im Haupt- und Berufungsverfahren. Ausserdem müsse das Haftprü- fungsverfahren - gestützt auf Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK - schon deshalb kontradiktorisch (wie in den Verfahren nach Art. 228 und Art. 230 StPO) ausgestaltet sein, weil sonst die Gefahr bestünde, dass der Haftrichter selbst die Perspektive der Anklagebe- hörde einnehmen könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_179/2014 vom 5. Juni 2014 E. 3.2). Deshalb hat das Berufungsgericht bei Haft- entlassungsgesuchen eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft einzuholen. Diese Erwägungen treffen auch auf das erstinstanzliche Verfah- ren zu. Das Recht der Staatsanwaltschaft, vorgängig zum Haftentlas- sungsgesuch Stellung nehmen zu können, folgt aus ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör und dem Erfordernis eines kontradiktorischen Verfahrens. Dieses Recht wird nicht dadurch ausser Kraft gesetzt, 2017 Strafprozessrecht 35 dass die Haftentlassung bei einer Gutheissung des Gesuchs nach Art. 230 Abs. 3 StPO unverzüglich zu erfolgen hat. Auch im Verfah- ren von Art. 230 Abs. 3 StPO muss das Gericht der Staatsanwalt- schaft die Möglichkeit zu einer kurzen Stellungnahme zum Haftent- lassungsgesuch einräumen (MARKUS HUG/ALEXANDRA SCHEIDEG- GER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N. 2 zu Art. 230 StPO). Dieses Recht ist nicht mit dem Erfordernis der Zustimmung zur Haftentlassung nach Art. 230 Abs. 4 StPO zu verwechseln. Beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs, so kann die Verfahrenslei- tung des erstinstanzlichen Gerichts das Gesuch im Verfahren nach Art. 230 Abs. 3 StPO dennoch gutheissen, solange sie sich mit den wesentlichen Einwänden der Staatsanwaltschaft auseinandersetzt. Im Gegensatz dazu führt die fehlende Zustimmung der Staatsanwalt- schaft zur vorgesehenen Haftentlassung im Verfahren nach Art. 230 Abs. 4 StPO dazu, dass die Entscheidbefugnis von der Verfahrenslei- tung des erstinstanzlichen Gerichts auf das Zwangsmassnahmenge- richt übergeht. 2.2.3. Beim vorzeitigen Strafvollzug nach Art. 236 StPO handelt es sich nicht mehr um Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Gemäss Art. 220 StPO enden Untersuchungs- und Sicherheitshaft mit dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion (BGE 139 IV 191 E. 4.1 S. 193; MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N. 2 zu Art. 236 StPO). Die beschuldigte Person kann sich jedoch immer noch auf die einschlägigen Verfahrensgarantien für die Untersu- chungshaft berufen. Insbesondere kann sie gemäss Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK auch nach dem vorzeitigen Strafantritt je- derzeit ein Gesuch um Entlassung stellen (BGE 139 IV 191 E. 4.1 S. 194; HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O, N. 4 zu Art. 236 StPO; HÄRRI, a.a.O., N. 20 zu Art. 236 StPO). Die Haftvoraussetzungen von Art. 212 und Art. 221 StPO müssen weiterhin jederzeit erfüllt sein (BGE 117 Ia 72 E. 1d S. 79 f.; HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O, N. 4 zu Art. 236 StPO). 36 Obergericht, Abteilung Strafgericht 2017 Die in E. 2.2.2. hievor gemachten Ausführungen gelten deshalb analog auch für die Entlassung der beschuldigten Person aus dem vorzeitigen Strafvollzug, nachdem die StPO dafür kein eigenes Ver- fahren vorsieht. Somit hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verletzt, indem sie ihr keine Gele- genheit eingeräumt hat, vor dem Entscheid zum Entlassungsgesuch des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen. 3 Art. 65 Abs. 1 StPO; Art. 329 Abs. 2 StPO; Art. 356 Abs. 5 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO Eine mit der Ungültigkeit eines Strafbefehls begründete Rückweisung des Falls an die Staatsanwaltschaft (Art. 356 Abs. 5 StPO) ist gleich wie eine Anklagerückweisung nach Art. 329 Abs. 2 StPO ein verfahrensleitender Entscheid i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Teilsatz StPO. Sie ist daher nur mit Beschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dies ist bei einer Rückweisung einzig zur rechts- genüglichen Unterzeichnung eines Strafbefehls nicht der Fall. Aus dem Entscheid der Vizepräsidentin der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts vom 26. September 2017 i.S. Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau gegen D.G. (SBE.2017.31). Sachverhalt (Zusammenfassung) Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau wies mit Verfügung vom 7. Juni 2017 einen am 22. Juni 2016 erlassenen und in Vertre- tung unterschriebenen Strafbefehl zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurück. Gleichzeitig sistierte er das Hauptverfahren und ordnete er die Rück- übertragung der Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft Lenz-