10 StPO eine einlässliche Beweiswürdigung durchzuführen und gestützt darauf einen Entscheid zu fällen. Zusammenfassend steht vorliegend nicht mit genügender Sicherheit fest, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten mit einem Strafbefehl abgeschlossen werden kann. Somit war A.B. als Assistenz-Staatsanwältin auch nicht berechtigt, gestützt auf § 36 Abs. 2 EG StPO den Beschlagnahmebefehl selbständig zu unterzeichnen.