Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht oder nur teilweise erfüllt. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, mehrfach ein Motorfahrzeug gelenkt zu haben, obwohl ihm der Führerausweis entzogen worden ist (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG). Es handelt sich dabei um einen Vergehenstatbestand, für welchen eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, bei mehrfacher Tatbegehung sogar bis zu 4 ½ Jahren (Art. 49 Abs. 1 StGB) ausgesprochen werden kann. Ohne dem Strafbefehlsrichter oder dem ordentlichen Sachrichter vorzugreifen, steht - insbesondere wenn es um eine mehrfache Tatbe- 2013 Strafprozessrecht 35