352 Abs. 1 StPO). Andererseits muss - unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden Strafe - aufgrund des zu beurteilenden Straftatbestands und des Verschuldens eine Busse, eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen, gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden oder eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten ausreichend erscheinen (Art. 352 Abs. 1 StPO). Sodann muss die Bedeutung der Straftat die Beschlagnahme rechtfertigen (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht oder nur teilweise erfüllt.