Das trifft auf A.B. zu. Da in einem Strafbefehl auch Einziehungen nach Art. 69 ff. StGB ausgesprochen werden können (Art. 352 Abs. 2 und Art. 353 Abs. 1 lit. h StPO), wäre es nicht sachgerecht, Assistenz-Staatsanwäl- ten die Kompetenz zur vorausgehenden Beschlagnahme grundsätzlich abzusprechen. Erforderlich ist jedoch, dass die Durchführung des Strafbefehlsverfahrens im Zeitpunkt des Beschlagnahmebefehls bereits mit genügender Sicherheit feststeht. Dies setzt einerseits voraus, dass die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist (Art. 352 Abs. 1 StPO).