fasste Untersuchungshandlung (Art. 308 ff. StPO; 6. Titel: Vorverfahren, 3. Kapitel: Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft) dar. A.B. war als Assistenz-Staatsanwältin gestützt auf § 8 EG StPO nicht berechtigt, den Beschlagnahmebefehl selbständig zu unterzeichnen. 1.2. Vorliegend lässt sich eine Beschlagnahme der Personenwagen durch die Assistenz-Staatsanwältin sodann auch nicht auf § 36 Abs. 2 EG StPO abstützen. Nach dieser Bestimmung bezeichnet die Leitung der Oberstaatsanwaltschaft die Assistenz-Staatsanwälte, die namens einer Staatsanwaltschaft Strafbefehle erlassen können. Das trifft auf A.B. zu.