Die Assistenz-Staatsanwälte führen auf Anweisung der Staatsanwälte Untersuchungshandlungen, insbesondere Zeugeneinvernahmen, und Übertretungsstrafverfahren durch (§ 8 Abs. 2 EG StPO). Mit Ermächtigung der Leitung der Staatsanwaltschaft dürfen Assis- tenz-Staatsanwälte im Einzelfall oder in bestimmten Verfahren selbständig Untersuchungshandlungen durchführen (§ 8 Abs. 3 EG StPO). Die Beschlagnahme eines Personenwagens ist eine Zwangsmassnahme (Art. 263 ff. StPO; 5. Titel: Zwangsmassnahmen, 7. Kapitel: Beschlagnahme) und stellt somit keine von § 8 EG StPO er- 34 Obergericht, Abteilung Strafgericht 2013