1. Der Beschlagnahmebefehl vom 22. Januar 2013, mit welchem der Personenwagen "Jeep Grand Cherokee", AG -----, sowie im Beschlagnahmebefehl nicht näher bezeichnete "weitere Motorfahrzeuge des Beschuldigten" beschlagnahmt worden sind, wurde von A.B. als Assistenz-Staatsanwältin unterzeichnet. Zu entscheiden ist daher zunächst die Frage, ob ein Assistenz-Staatsanwalt dazu überhaupt berechtigt ist. 1.1. Die Assistenz-Staatsanwälte führen auf Anweisung der Staatsanwälte Untersuchungshandlungen, insbesondere Zeugeneinvernahmen, und Übertretungsstrafverfahren durch (§ 8 Abs. 2 EG StPO).