3 § 8 EG StPO; § 36 Abs. 2 EG StPO Die Beschlagnahme von Gegenständen ist eine Zwangsmassnahme und stellt keine von § 8 EG StPO erfasste Untersuchungshandlung dar, zu deren Vornahme Assistenz-Staatsanwälte ermächtigt wären. § 8 EG StPO 2013 Strafprozessrecht 33